Technik - Auflagen - Contest
1.5. 2005; Kreuzberg SO 36
auf dem MY-Fest und darum herum

Die SternBurgBrigade der Autonomen Republik Kreuzberg und Friedrichshain prämiert jedes Fahrzeug, das den technischen Auflagen entspricht, die der Polizeipräsident am 21. April für die Revolutionäre 1. Mai Demo 2005 18 Uhr O - Platz erlassen hat.

Nach dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gilt dies auch für Fahrzeuge des "MY-Fest" sowie die an diesem Tag in Kreuzberg eingesetzten Polizeifahrzeuge.

Die SternBurgBrigade ruft alle interessierten BesucherInnen des Festes, sowie die eingesetzten PolizeibeamtInnen auf, die entsprechenden Fahrzeuge insbesondere auf

• "Rutschfeste Böden", "Fahrzeuge mit rauen Holzböden" ohne "Stolperstellen (Höhenunterschied>4mm")
• "An den Außenseiten" hervorstehende "scharfkantige oder sonstige gefährliche Teile", wobei als "scharfkantig"[...]"alle Teile mit einem Krümmungsradius > 2,5 mm" gelten. (> heißt "größer als"!); hierunter fallen nach Polizeidefinition u.a. Reifen, Geländer an Mannschaftswagen der Polizei, Kanonen auf Wasserwerfern, Stoßstangen von LKW, etc. ...
• Gutachten eines "auf eigene Kosten" bestellten "amtlich anerkannten Sachverständigen, der die Fahrzeuge vor Beginn des Aufzuges zu begutachten und schriflich zu bestätigen hat, dass keine technischen Sicherheitsbedenken gegen die Teilnahme der einzelnen Fahrzeuge bestehen."

Weiterhin werden Fahrzeuge, die von BesucherInnen des Festes eigens zu dem Zweck gebaut werden, die Durchführbarkeit der Auflagen des PolPräs vom 21.4. 2005 zu beweisen, ebenfalls prämiert.
Explizit fordert die SternBurgBrigade der Autonomen Republik Kreuzberg und Friedrichshain auch die am 1. Mai in Kreuzberg präsenten Einsatzhundertschaften sowie andere Polizeieinheiten auf, Fahrzeuge umzurüsten und zu präsentieren, die den Auflagen des obersten Vorgesetzten entsprechen;
• z.B. GruKW (umganngssprachlich "Wannen"), mit Reifen, deren Krümmungsradius 2,5 mm nicht überschreitet, d.h. deren Durchmesser kleiner oder gleich 5 mm ist, mit entsprechenden Böden...
• oder WaWe (umgangssprachlich "Wasserwerfer") mit vergleichbarer Bereifung, ohne Kanonen;
• bzw. Sonderwagen (umgangssprachlich "Räumpanzer"), die die Auflagen erfüllen...

Die Prämie beträgt pro präsentiertem Fahrzeug, das die Auflagen erfüllt, jeweils einen Kasten Bier der Edelmarke "Sternburg Export". Die Prämierung wird auch und gerade Polizeieinheiten, die ihre Fahrzeuge gemäß dem Auflagenbescheid umrüsten, zugesichert.

Nachfolgend wird der für diesen Mai-Stein relevante Teil des Auflagenbescheids vollständig dokumentiert:

3. Jede darüber hinaus gehende Beförderung von Personen auf Fahrzeugen ist nur dann erlaubt, wenn die Fahrzeuge wie folgt hergerichtet und betrieben werden:

Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten (auch bei Nässe) und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein-bzw. Ausstiegen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein. Die rutschfesten Böden sollten sauber, trocken sowie öl- und fettfrei sein. Es sollten möglichst nur Fahrzeuge mit rauen Holzböden verwendet werden, die keine Stolperstellen (Höhenunterschied > 4mm) aufweisen.

Beim Mitführen stehender Personen ist der Beförderungsbereich mit einer 1 m hohen Brüstung zu versehen. Die Brüstung muss einen massiven Handlauf, eine Knieleiste in halber Geländerhöhe und eine Fußleiste von mindestens 50 mm Höhe haben. Anstelle einer Knieleiste können auch Gitter und Netze aus dem Gerüstbau verwendet werden. Das Geländer muss zwei Personen pro laufenden Meter aushalten, die sich im Winkel von 45° mit den Händen dagegen lehnen. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern ist eine Mindesthöhe des Handlaufs von 800 mm ausreichend.

Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten. Etwaige Tonanlagen, Lautsprecher o.ä. sind gegen ein Verrutschen und Kippen zu sichern.

Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten - bezogen auf die Fahrtrichtung - angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich jedoch Ein- und Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.

Die höchst zulässige Personenzahl auf dem Fahrzeug beträgt drei Personen pro Quadratmeter. Zugrunde gelegt wird die Ladefläche abzüglich der Fläche für Aufbauten (Deko, Technik usw.). Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern usw. sowie aufVerbindungseinrichtungen dürfen sich keine Personen aufhalten.
Für Fahrzeuge, die auf der Veranstaltung eingesetzt werden und die mit An- oder Aufbauten versehen sind, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Die gemäß § 32 und § 34 der Straßenverkehrs~Zulassungs~ordnung - StVZO - zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge dürfen jedoch mit Aufbauten und Personen nicht überschritten werden, ggf ist die Anzahl der mitfahrenden Personen abhängig davon zu beschränken. Die maximale Höhe von Podesten, die von Personen betreten werden dürfen, beträgt 2,90 m. Die Gesamthöhe des Fahrzeuges darf4 m, die Gesamtbreite 3 m nicht überschreiten.

Aufbauten und Dekorationen dürfen das Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigen, dies gilt auch für die Rückspiegel, ggf sind zusätzliche Spiegel zu montieren, um die Sicht

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nach allen Seiten und nach hinten zu gewährleisten. An den Außenseiten dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug befindlichen Personen. Scharfkantig sind alle Teile mit einem Krümmungsradius > 2,5 mm. Sind Hubladebühnen während der Veranstaltung nicht geschlossen, dann dürfen auf ihnen weder Personen, Ladung oder andere Gerätschaften belördert werden. Die Kanten sind weich anzupolstern.

Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Für Dekorationen und Aufbauten sollte \~ grundsätzlich schwer entflammbares Material verwendet werden. Tragende Bauteile, unter denen sich Personen aufhalten, müssen feuerbeständig sein. Brennbare Flüssigkeiten bzw. Gasflaschen dürfen nicht auf der Ladefläche mitgeführt werden. Der Umfang und die Beschaffenheit der für die Dekoration und Aufbauten verwendeten Materialien kann es zwingend erforderlich machen, dass eine ausreichende Zahl von Feuerlöschern (ABC Pulverlöscher mit mindestens 6 kg Füllmenge) mitgeführt wird, und zwar einen Löscher bis 15, zwei Löscher bis 30 Quadratmeter Ladefläche.

Bei elektrischen Anlagen ist besonders zu beachten, dass bei Generatorenbetrieb ein Massekabel zum Fahrzeug vorhanden ist, elektrische Steckverbindungen spritzwassergeschützt sind und keine Beschädigungen an der Isolation der elektrischen Leitungen vorliegen und diese als solche stolperfrei verlegt sind.

Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen müssen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. Das amtliche vordere und hintere Kennzeichen muss jederzeit lesbar sein. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei einer Personenbelörderung auf Ladeflächen beträgt 6 km/h.

Zum Nachweis einer sicheren Personenbeförderung hat der Veranstalter auf eigene Kosten einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestellen, der die Fahrzeuge vor Beginn des Aufzuges zu begutachten und schriftlich zu bestätigen hat, dass keine technischen Sicherheitsbedenken gegen die Teilnahme der einzelnen Fahrzeuge bestehen.

v.i.S.d.P.: L. Meyer, Rosenstr. 8, 10178 Berlin; für den Auflagenbescheid: Der Polizeipräsident in Berlin, 12101 Berlin